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Förderung erfolgt im Rahmen des Programmes Innovative Maßnahmen des EFRE Vorarlberg unter Inanspruchnahme von EU-Mitteln des Europäischen Fond für regionale Entwicklung


 

Ökostrombörse

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Die Ökostrombörse ist ein privatwirtschaftliches Förderinstrument für die Ökostromproduktion auf Basis des Stromverbrauches; Gefördert werden Projekte und Anlagen, die der Erzeugung von Strom aus erneuerbarer Energie dienen. Die Auswahl der förderfähigen Projekte und Anlagen erfolgt auf Antrag der Betreiber bei der Ökostrom-Monitoring-Stelle. Nach erfolgreicher Prüfung und Annahme notiert das Projekt oder die Anlage an der Ökostrombörse. Die Nachfrageintensität der Konsumenten für den gewählten Betreiber bestimmt die Höhe dessen Förderung.

Das Modell der Ökostrombörse CC

Generelle Anmerkung: Das Modell der Ökostrombörse ist auch dann gültig, wenn Begrifflichkeiten im Text auf lokale Umstände angepasst, geändert werden, der Sinn jedoch erhalten bleibt. (z.B.: Anbieter – Stromhändler).
 

Beteiligte im Geschäftsprozess der Ökostrombörse sind: Ökostrom-Konsumenten, -Anbieter, -Betreiber und das -Monitoring. Diese definieren sich im Einzelnen wie folgt:

  1. Als Ökostrom-Konsument wird jene natürliche oder juristische Person bezeichnet, die mit dem Ökostrom-Anbieter eine Mehrzahlung auf Basis des Stromverbrauches zur Förderung der Ökostromproduktion vereinbart. Ökostrom-Konsumentenvereinbarung
  2. Als Ökostrom-Anbieter wird jene Institution bezeichnet, die mit dem Ökostrom-Konsumenten eine Vereinbarung schließt, das Inkasso der Mehrzahlung der laufenden Stromrechnung durchführt und die Ökostrombörse als Add-On Produkt zu allen Tarifen anbietet (Stromlieferant). Der Anbieter ist Lizenznehmer im Sinne der Ökostrombörse. Ökostrom-Lizenzvereinbarung
  3. Ökostrom-Betreiber sind natürliche oder juristische Person, die ein Projekt zur Stärkung der Ökostromproduktion oder eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbarer Energie betreiben. Ökostrom-Betreibervereinbarung
  4. Als Ökostrom-Monitoring wird eine Organisation bezeichnet, die unabhängig und auf den Gemeinnutzen orientiert die Ökostrombörse verwaltet, das Angebot und die Nachfrage registriert, sowie die Förderzahlungen gemäß der Nachfrage der Ökostrom-Konsumenten zuteilt. Weiters berät sie Ökostrom-Anbieter und -Betreiber in der Anwendung der Ökostrombörse und kontrolliert die Einhaltung der Lizenzvereinbarung. Ökostrom-Monitoringauftrag

Mittelfluss in der Ökostrombörse:

Die mit dem Anbieter frei vereinbarte Mehrzahlung erfolgt mit der allgemeinen Stromabrechnung auf Basis des Stromverbrauches. Der Anbieter leitet die Mehrzahlungen, abzüglich der direkt entstandenen Kosten der Verwaltung, an das Monitoring weiter. Dieses ordnet, entsprechend der Vereinbarung mit den Konsumenten, die freiwilligen Mehrzahlungen und leitet sie als Förderung, abzüglich des Eigenaufwandes, an die Betreiber weiter.

Die Registrierung der Betreiber von Ökostromprojekten oder Produktionsanlagen bei der Ökostrombörse erfolgt durch einen Antrag beim Ökostrom-Anbieter. Der Anbieter von Ökostrom und gleichzeitig Lizenznehmer der Ökostrombörse reicht diesen Antrag zur Bestätigung an das Monitoring weiter. Sind die Kriterien für einen Ökostrom-Betreiber erfüllt, wird dieser für alle Ökostrom-Konsumenten transparent gemacht und in die Ökostrombörse aufgenommen.

Die Kriterien zuder Aufnahme von Betreibern in die Ökostrombörse sind: a) eine gesetzlich anerkannte Ökostromanlage und b) eine Vereinbarung mit dem Vertreiber des Ökostroms (Anbieter von Ökostrom, Lizenznehmer)

Zur Bewerbung der Ökostrombörse: Es bleibt dem Anbieter überlassen, seinen Konsumenten zu raten, nur jene Betreiber für die freiwillige Mehrzahlung zu wählen, deren Strom der Anbieter auch vertreibt, wobei die übrigen Betreiber aus der Wahl der freiwilligen Mehrzahlung nicht ausgeschlossen werden dürfen. Dem Betreiber seinerseits bleibt es überlassen für sein Projekt oder Anlage bei den Konsumenten zu werben und somit die Nachfrage für sich zu entscheiden. Dem Anbieter und dem Monitoring ist es erlaubt, den Antrag des Betreibers zur Aufnahme in die Ökostrombörse in Abhängigkeit einer frei vereinbarten Mehrzahlung des eigenen Stromkonsums zu stellen, also eine Ökostrom-Konsumentenvereinbarung zu treffen.

Vereinbarungen zwischen den Beteiligten der Ökostrombörse

Jeder Anbieter von Strom an Strom-Konsumenten (Stromhändler) ist nach Unterzeichnung einer Ökostrom-Lizenzvereinbarung  berechtigt, das Modell der Ökostrombörse anzuwenden und die Wortbildmarke „Ökostrombörse“ zur Bewerbung seines Ökostromproduktes zu nutzen. Voraussetzung dazu ist die Einhaltung der Creative Commons Lizenz „Weitergabe unter gleichen Bedingungen“. Zur Beantragung der Lizenz verwenden Sie das Formular Ökostrom-Lizenzvereinbarung. 

Jeder Betreiber von Ökostromprojekten bzw. Produktionsanlagen zur Herstellung von Ökostrom ist berechtigt, einen Antrag zur Aufnahme in die Ökostrombörse bei einem Ökostrom-Lizenzpartner (Anbieter) zu stellen. Dazu steht das Formular Ökostrom-Betreibervereinbarung zur Verfügung.

Jeder Stromkonsument ist berechtigt, eine freiwillige Mehrzahlung im Sinne der Ökostrombörse mit einem Ökostrom-Lizenzpartner (Anbieter) zu schließen. Ein diesbezüglicher Mustervertrag wird als Ökostrom-Konsumentenvereinbarung angeboten.

Verbreitung durch CC-Lizenz

Die Ökostrombörse wurde von der ARGE Erneuerbare Energie Vorarlberg (AEEV) entwickelt und die Wortbildmarke patentrechtlich geschützt (Reg: AM8580/2001). Der Rechteinhaber (AEEV) stellt das Modell Ökostrombörse (Marke und Geschäftsmodell) jeder natürlichen und juristischen Person zur Nutzung unter Creative Commons Lizenz „Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ zur Verfügung (siehe:http://creativecommons.org) Mit der freien Nutzung unter gleichen Bedingungen will der Lizenzgeber (AEEV) eine stärkere Verbreitung, eine laufende Weiterentwicklung und eine Nutzungssteigerung für die Konsumenten und Vertreiber des Produktes erreichen. Je größer die Verbreitung, desto größer das Angebot an Ökostromanlagen zur Förderung durch Ökostromkonsumenten.

Durch gemeinsame oder ergänzende Werbearbeit der Lizenznehmer und Lizenzgeber soll eine Bewegung für die Produktion von Strom aus erneuerbarer Energie entstehen, die durch die vermehrte Anwendung der Ökostrombörse einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz leistet.

Rahmenbedingungen

Die Rahmenbedingungen präzisieren im Zusammenhang mit der Lizenzvergabe das Geschäftsmodell der Ökostrombörse.

Die freie Verwendung des Modells der Ökostrombörse und die Verwendung der Wortbildmarke setzt die Einhaltung der Rahmenbedingungen voraus.

Jeder, der die Bedingungen einhält, ist berechtigt, das Geschäftsmodell der Ökostrombörse anzuwenden, weiterzuverbreiten und die daraus abzuleitenden Produkte den Konsumenten am freien Markt anzubieten.

Rahmenbedingungen für Lizenznehmer

  1. Lizenznehmer sind natürliche und juristische Personen, die sich als Lizenznehmer registrieren. Dazu genügt ein formloser Antrag an den Lizenzgeber ARGE Erneuerbare Energie Vorarlberg (später Erneuerbare Energie Österreich) oder eine Eintragung im Internet unter Angabe folgender Daten: Name, Adresse, UID, usw. Lizenznehmer sind Stromhändler (Anbieter), also Vertreiber von Strom an Konsumenten von Strom. Sie Nutzen die Ökostrombörse in der Regel als Marketinginstrument für den Erhalt und die Akquisition von Neukunden am liberalisierten Strommarkt.
  2. Der Lizenznehmer der Ökostrombörse verwendet diese ausschließlich zur Förderung von Produktionsanlagen oder Projekte, die zur Erzeugung von Strom aus erneuerbarer Energie, also Ökostrom, beitragen. In der direkten Anwendung der Ökostrombörse werden  gemeinnützige Ziele verfolgt. Die Erlöse aus der Ökostrombörse abzüglich der direkt entstandenen Kosten fließen vom Lizenznehmer als Förderung an die von den Ökostrom-Konsumenten gewählten Anlagen oder Projekte.
  3. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Abwicklung der Auszahlung an die Förderempfänger (dotierte Ökostrom-Betreiber) einer unabhängigen, gemeinnützigen und dafür berechtigten Organisation zu übertragen. Der Lizenznehmer ist seinerseits berechtigt, bei der Evaluierung der genannten Organisation gleichberechtigt mit dem Lizenzgeber mitzubestimmen.
  4. Der Lizenznehmer verpflichtet sich bei der Anwendung der Ökostrombörse eine unabhängige Organisation (vergleiche Genossenschaftsverband) zu nennen und zwecks Einhaltung der Lizenzbedingungen Einblick in die Geschäftsabläufe zu gewähren. Diese Organisation kann der unter Pkt3 genannten identisch sein. Die   unabhängige Organisation übernimmt im Sinne der Ökostrombörse das Monitoring.
  5. Der Lizenznehmer ist berechtigt, Änderungen innerhalb des Ökostrommodells vorzunehmen und auf die lokalen Bedingungen anzupassen. Die Änderungen sind beim Monitoring (Pkt.4) anzumelden. Bei der Beurteilung zur Freigabe achtet das Monitoring   auf die Kompatibilität zwischen den Lizenznehmern und auf das einheitliche bzw. erweiterte Angebot an die Ökostrom-Konsumenten. 

Die Anwendung Modell und die Verwendung der Wortbildmarke der Ökostrombörse unterliegt der Creative Commons Lizenz Kurzfassung :
http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0/at/deed.de

Lizenzvertrag
http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0/at/legalcode

"Namensnennung", "Nicht-kommerziell", "Weitergabe unter gleichen Bedingungen"



Creative Commons-Lizenzvertrag
Dieser Inhalt ist unter einer Creative Commons-Lizenz lizenziert.



Anmerkung:
Die Ökostrombörse wird an dieser Stelle veröffentlicht weil es ein hervorragendes Beispiel ist, wie mit offenen Inhalten und sogar Geschäftsmodellen Marktarbeit geleistet und für eine Branche ein neuer Geschäftszugang ermöglicht wird.

F.Rüf 30.09.05
 


Erstellt von: fr
Zuletzt verändert: 03.10.2005 06:55

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